Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hobbybrauer Hannover“ und soll mit dem Zusatz „e.V.“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein hat seinen Ursprung im „1. Hannöverschen Hobbybrauerstammtisch“ und setzt dessen Tradition durch die Ziele des Vereins fort.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es die handwerkliche Kultur des Hausbrauens in Hannover wieder zu beleben, zu fördern und weiter zu entwickeln.
  2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
  • Organisation und Durchführung von Treffen, Seminaren, Workshops und Tagungen zum Erfahrungsaustausch.
  • Organisation, Durchführung oder Teilnahme an Veranstaltungen zur Werbung für das Hobbybrauen und an Wettbewerben.
  • Verbraucherinformation zum Thema „Bier“.
  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
  • Anschaffung und Bereitstellung von Materialien und Rohstoffen zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung und Ausschank von Bier.
  • Durchführung von Gemeinschaftssuden.
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Vorstandes oder anderweitig für den Verein tätige Mitglieder in angemessener Höhe ist zulässig.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sein
  • natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • juristische Personen
  • Ehrenmitglieder
  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht, eine Ablehnung ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwillige Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung oder Erlöschen von juristischen Personen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch nachweisbare schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Den Ausschluss kann jedes Mitglied beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor einer Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nach Eingang des Ausschließungsantrages innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht dann die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ausschließung endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss ist ausgeschlossen.
  5. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt bei Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  6. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres vollzogen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Vorteile, die der Verein erwirkt in Anspruch zu nehmen und seine Einrichtungen zu nutzen. Näheres regelt eine Benutzungsordnung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung sich zusammen aus:
  • den Mitgliedern
  • dem Vorstand
  1. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Genehmigung des Geschäfts-/Finanzberichtes,
  • die Entlastung des Schatzmeisters,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • Beschluss des Finanzplans
  • die Bestellung von Kassenprüfern,
  • Satzungsänderungen,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch textliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist keine Mindesteilnehmerzahl erforderlich.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • bis zu drei Beisitzern
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Stellvertreter(in),
  • dem/der Schatzmeister(in)
  1. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter(in) und die/der Schatzmeister(in).
  2. Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten werden.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Doppelbesetzung von Funktionen ist nicht zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Besteht der geschäftsführende Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan, in denen Einzelheiten der Vorstandsarbeit geregelt werden.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§9 Kassenprüfer

  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§10 Haftungsbeschränkung

  1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Vorstand und Beirat können den Mitgliedern gegenüber nicht haftbar gemacht werden.
  3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen und für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§11 Kommunikation

  1. Die formelle Kommunikation des Vereins mit den Mitgliedern in Textform, inklusive der Einladung zur Mitgliederversammlung, erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Die Mitglieder sollen dazu eine gültige und regelmäßig gelesene E-Mail-Adresse vorhalten und diese dem Verein mitteilen.

§12 Satzungsänderung/-neufassung

  1. Die Änderungen bzw. die Neufassung der Satzung müssen durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelstimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sind bei dieser Mitgliederversammlung weniger als Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, dann kann in einer weiteren, nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, die Auflösung des Vereins mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt, falls nicht anders durch die Mitgliederversammlung bestimmt, das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder.

§14 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung des Vereins am 22.10.2017 in Kraft.